Põhikiri

Põhikiri

Satzung


des Vereins „ESTNISCHE VOLKSGEMEINSCHAFT
in der Bundesrepublik Deutschland e. V.“
_____________________________________________________

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Der Verein trägt den Namen
    „ESTNISCHE VOLKSGEMEINSCHAFT in der BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND e. V. “

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Köln.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
  1. Der Verein hat die Aufgabe, alle Angehörigen des estnischen Volkes zu betreuen, die in westlichen Ländern leben.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
    Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
    Zwecke des Vereins sind
    • die Förderung der Jugend- und Altenhilfe
    • die Förderung der Bildung und Erziehung
    • die Förderung der Kunst und Kultur
    • die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebietender Kultur und des
      Völkerverständigungsgedankens
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung allgemeiner und fachlicher Bildung unter besonderer Berücksichtigung des estnischen Brauchtums, durch kulturelle Betreuung der Angehörigen des estnischen Volkes, vor allem auch der estnischen Jugend, und durch soziale Betreuung hilfsbedürftiger und minderbemittelter Mitglieder des estnischen Volkes in der Bundesrepublik Deutschland.

  4. Der Satzungszweck wird auch verwirklicht durch Öffentlichkeitsarbeit, Bildung und Information. Der Verein veranstaltet zur Verwirklichung seiner steuerbegünstigten Zwecke unter anderem nationale und internationale Tagungen, Kongresse, Seminare und sonstige Veranstaltungen, z. B. Konzerte, Vorträge, kulturelle Begegnungen etc. Darüber hinaus pflegt er Kontakte zu Entscheidungsträgern, Parteien, Verbänden, anderen Gruppen und zuständigen Institutionen. Er kann andere gemeinnützige Organisationen, die ähnliche Ziele wie der Verein verfolgen, unterstützen und solchen Organisationen beitreten.

- 2 -

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.

  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Soweit sie auftragsgemäß für den Verein tätig sind, haben sie nur Anspruch auf Erstattung der Auslagen. Die Gewährung angemessener Vergütungen für Dienstleistungen aufgrund von Anstellungsverträgen oder besonderen Einzelaufträgen bleibt hiervon unberührt.
  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche oder juristische Person werden, die sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet.

  2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet werden.

  3. Vereinsmitglieder sollen vorwiegend Personen estnischer Nationalität werden, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wohnen und das 18. Lebens-jahr vollendet haben.

  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

  5. Der Austritt geschieht durch schriftliche Erklärung, die an den Vorstand zu richten ist. Die Austrittserklärung wird zum Schluss des Kalenderjahres wirksam, in dessen Verlauf sie dem Vorstand zugeht.

  6. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss-Beschluss des Vorstandes hat das betroffene Mitglied die Möglichkeit auf der dem Beschluss folgenden Delegiertenversammlung Einspruch einzulegen.

  7. Wenn ein Mitglied die Bundesrepublik Deutschland verlässt, kann der Vorstand den Ausschluss nach billigem Ermessen beschließen.

- 3 -

§ 5 Ehrenmitgliedschaft


  1. Der Verein kann Persönlichkeiten, die durch ihre Tätigkeiten zur Erreichung des Vereinszwecks beitragen und sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, zu ihren Ehrenmitgliedern wählen.

  2. Die Wahl von Ehrenmitgliedern erfolgt auf der Delegiertenversammlung.

  3. Ehrenmitglieder sind den Satzungen des Vereins unterworfen. Sie haben in der Delegiertenversammlung kein Stimmrecht, es sei denn, sie sind gleichzeitig ordentliches Mitglied.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) die Delegiertenversammlung
b) der Vorstand

§ 7 Delegiertenversammlung


  1. Die Mitglieder wählen unabhängig von der Anzahl der Mitglieder zwölf Delegierte für die Dauer von 4 Jahren schriftlich in geheimer Wahl. Zur Wahl eines Delegierten darf sich jedes Vereinsmitglied estnischer Volkszugehörig-keit aufstellen lassen, wenn es zum Zeitpunkt der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat und mindestens 12 Monate Mitglied im Verein ist. Wahlberechtigt sind Vereinsmitglieder estnischer Volkszugehörigkeit, wenn sie zum Zeitpunkt der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. Näheres regelt die Wahlordnung, die von der Delegiertenversammlung mit 2/3-Mehrheit zu beschließen ist.
  2. Die Delegiertenversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  3. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder wenn die Einberufung von 1/3 der Vereins-mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

    - 4 -

  4. Die Delegiertenversammlung als das oberste beschlussfassende Vereins-organ ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Ent-lastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Sie bestellt einen Rechnungs-prüfer, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehört und auch nicht Angestellter des Vereins sein darf, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Delegiertenversammlung zu berichten.
  5. Jede satzungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, wenn mindestens die Hälfte der Delegierten an der Sitzung teilnimmt. Jeder Delegierte hat eine Stimme.
  6. Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  7. Die Delegiertenversammlung bestimmt einen Protokollführer. Das Protokoll ist von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
  8. Die Einberufung der Delegiertenversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 10 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

§ 8 Zuständigkeit der Delegiertenversammlung

  1. Die Delegiertenversammlung entscheidet über alle grundlegenden Fragen des Vereins, insbesondere
a) ob und in welcher Höhe von den Mitgliedern Beiträge zu zahlen sind,
b) über die Wahl der Vorstandsmitglieder,
c) über die Wahl von Rechnungsprüfern,
d) über die Entlastung des Vorstands,
e) über den Ausschluss von Vorstandsmitgliedern,
f) über Einsprüche, die von Mitgliedern gegen Beschlüsse des Vorstands erhoben werden,
   die ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen haben,
g) über Satzungsänderungen und
h) über die Auflösung des Vereins.

§ 9 Beirat/Ausschuss

Die Delegiertenversammlung kann einen Beirat oder Ausschuss berufen, dem es obliegt, die Delegiertenversammlung und/oder den Vorstand fachlich zu beraten. Der Beirat oder Ausschuss hat keine Vertretungsbefugnis.

- 5 -

§ 10 Vorstand


  1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, der aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter wählt.

    Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB, wobei jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungs-berechtigt sind. Die Delegiertenversammlung kann jedem Vorstandsmitglied durch Beschluss Alleinvertretungsmacht erteilen. Änderungen hinsichtlich der Vertretungsmacht sind ins Vereinsregister einzutragen.

  2. Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.

  3. Der Vorstand wird ermächtigt, die laufenden Geschäfte des Vereins auszu- führen. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.

  4. Die Haftung des Vorstands ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

  5. Der Vorstand hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung und Ersatz von Auslagen. Für die Festlegung der Vergütung ist die Delegiertenversammlung zuständig.

  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstands-mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit.

  7. Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 11 Satzungsänderung

  1. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Delegierten erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Delegiertenversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagungsordnungspunkt bereits in der Einladung zur Delegiertenversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vor-nehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

- 6 -
§ 12Auflösung des Vereins und Vermögensbindung


  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Delegiertenversammlung anwesenden Delegierten erforderlich.

  2. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Delegiertenversammlung gefasst werden.

  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland, die es unmittelbar und ausschließlich für gemein-nützige Zwecke zu verwenden hat.

  4. Dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland wird die Auflage erteilt, das ihm zufallende Vereinsvermögen möglichst im Interesse der Mitglieder der Estnischen Volksgemeinschaft in Deutschland zu ver-wenden.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von der Delegiertenversammlung am 10.11.2012 beschlossen und tritt mit Eintragung der Satzungsänderung ins Vereinsregister in Kraft.
Die Satzung wurde per Umlaufbeschluss am 21.01.2013 um § 7, Abs. 8 und § 10, Abs. 7 erweitert und beschlossen.

Köln, den 21.01.2013


Share by: